IV. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Vorliegend ist der erstinstanzliche Verweis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg bereits aufgrund des hier geltenden Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 3 StPO zu bestätigen. Im Kostenpunkt ist der erstinstanzliche Kostenschluss zu bestätigen. Für die Behandlung des Zivilpunkts im oberinstanzlichen Verfahren sind keine ausscheidbaren Kosten entstanden.