Er hatte aufgrund seiner irrigen Vorstellung über den wahren Sachverhalt keinen Willen, unrechtmässig in die Geschäftsräumlichkeiten einzudringen. Infolgedessen hat der Beschuldigte die subjektive Seite des Straftatbestandes von Art. 186 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist somit freizusprechen von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18. April 2013 in D.________(Ortschaft) an der F.________(Strasse), z.H. der Privatklägerin.