sich zusätzlich bei Behörden, Gerichten, Kantonspolizei etc. zu erkundigen. Der Beschuldigte genügte durch das Abstellen auf die Angaben des Rechtsvertreters und dem mehrmaligen, direkten Nachfragen hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Handelns seinen Sorgfaltspflichten. Der Beschuldigte war somit nachvollziehbar der Meinung, rechtmässig in die Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin eingedrungen zu sein. Er hatte aufgrund seiner irrigen Vorstellung über den wahren Sachverhalt keinen Willen, unrechtmässig in die Geschäftsräumlichkeiten einzudringen.