Es lagen im Übrigen auch keine Gründe vor, an den Aussagen des Rechtsvertreters zu zweifeln. Vom Beschuldigten konnte daher entgegen der Auffassung der Privatklägerin nicht erwartet werden, dass er trotz konkreter Auskunft des Rechtsvertreters, wonach er keine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch riskiere, weiterhin ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handels hat. Er war auch nicht verpflichtet, eine Zweitmeinung einzuholen resp. sich zusätzlich bei Behörden, Gerichten, Kantonspolizei etc. zu erkundigen.