SR 935.61]). Gerade deshalb durfte der Beschuldigte als juristischer Laie auf die konkrete Auskunft des Rechtsvertreters vertrauen (vgl. TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, a.a.O., N. 11 zu Art. 21 StGB, wonach die Auskunft eines Rechtsvertreters grundsätzlich ein zureichender Grund für die Unvermeidbarkeit des Irrtums ist). Es lagen im Übrigen auch keine Gründe vor, an den Aussagen des Rechtsvertreters zu zweifeln.