381) und offenbar gewerbsmässig mit Liegenschaften handelt (vgl. pag. 289 Z. 16 f.), war er demnach insoweit juristisch unerfahren. Rechtsanwalt B.________ stellt demgegenüber eine rechtliche Fachperson dar. Es ist Aufgabe des Anwaltes, die Klientschaft über die Rechtslage zu informieren und diese in rechtlichen Belangen zu beraten. Der Anwalt hat seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]).