14 von Rechtsanwalt B.________ geraten, vor dem Betreten der Geschäftsliegenschaft ein erneutes Mahnschreiben an die Privatklägerin, datiert mit 9. April 2013, mit Fristansetzung verfasst (pag. 39). Der Beschuldigte hat ferner glaubhaft ausgesagt, dass es eine solche Situation vorher noch nicht gegeben habe und er noch nie ohne Zustimmung der Mieter in die Räumlichkeiten habe eindringen müssen (pag. 289 Z. 46 f.). Auch wenn der Beschuldigte von Beruf Innenarchitekt ist (pag. 381) und offenbar gewerbsmässig mit Liegenschaften handelt (vgl.