In Anbetracht dessen, dass offenbar mehrere Gespräche stattgefunden haben und der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt hat, dass er immer Rechtsanwalt B.________ kontaktiere, wenn er nicht sicher sei und die Frage nicht ganz klar sei (pag. 289 Z. 17 f.), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Rechtsvertreter den Sachverhalt genau geschildert hat und sich die Angaben des Anwalts folglich auf den konkreten Fall bezogen. Der Beschuldigte hat zudem, wie