Rechtsanwalt B.________ hat dem Beschuldigten jedoch mehrmals ausdrücklich erklärt, dass ein Betreten der Liegenschaft unter den gegebenen Voraussetzungen – d.h. wiederholte Versuche der Kontaktaufnahme, schriftliche Ankündigung der notwendigen und vorgesehenen Handlungen – rechtens sei und er deswegen keine Anzeige wegen Hausfriedensbruch riskiere (pag. 280 Z. 35 ff., 42 f., 289 Z. 7 ff.). In Anbetracht dessen, dass offenbar mehrere Gespräche stattgefunden haben und der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt hat, dass er immer Rechtsanwalt B.________ kontaktiere, wenn er nicht sicher sei und die Frage nicht ganz klar sei (pag.