Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ mehrmals danach gefragt hat, ob er die vermietete Geschäftsliegenschaft betreten dürfe (pag. 280 Z. 39 f.; 289 Z. 1 f., 4 f.;). Auch hat der Beschuldigte seinem Anwalt gegenüber konkret seine Bedenken hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Betretens der Räumlichkeiten ohne Einwilligung seitens der Mieterin geäussert (pag. 20 Z. 88 f.; 280 Z. 42 f.; 289 Z. 10 f.). Rechtsanwalt B.__