Es liegt nicht ein Verbotsirrtum (Art. 21 StGB), sondern ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) vor und der Beschuldigte ist zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die Frage nach einer möglichen Anwendung von Art. 13 Abs. 2 StGB stellt sich vorliegend nicht, da das Gesetz keine Bestrafung fahrlässigen Hausfriedensbruchs vorsieht. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass dem Beschuldigten aufgrund der gegebenen Umstände nicht vorgeworfen werden kann, dass er bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum hätte vermeiden können. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt B.____