Der Beschuldigte ging mithin von der irrtümlichen Vorstellung aus, dass er sich rechtmässig Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten verschaffte. Der Beschuldigte hat weder wissentlich noch willentlich unrechtmässig das Hausrecht der Privatklägerin verletzt, sondern er war sich der Unrechtmässigkeit seines Eindringens erst gar nicht bewusst. Er irrte sich damit über einen Tatumstand («Unrechtmässigkeit») und handelte ohne Vorsatz. Da die Unrechtmässigkeit ein normatives objektives Tatbestandsmerkmal des Art. 186 StGB ist, schliesst ein Irrtum über die Unrechtmässigkeit des Eindringens die Tatbestandsmässigkeit aus. Es liegt nicht ein Verbotsirrtum (Art.