Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Betretens des vermieteten Geschäftslokals aufgrund der – wie sich nachträglich herausstellte – unzutreffenden Auskunft seines Anwalts von der subjektiven Vorstellung ausgegangen ist, dass er nach mehrmaliger Aufforderung zur Kontaktaufnahme und Ankündigung der erforderlichen Besichtigung die von der Privatklägerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten auch gegen deren Willen betreten durfte. Der Beschuldigte ging mithin von der irrtümlichen Vorstellung aus, dass er sich rechtmässig Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten verschaffte.