Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt. Dem Beschuldigten fehlte es auf der subjektiven Seite indes am Vorsatz. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Betretens des vermieteten Geschäftslokals aufgrund der – wie sich nachträglich herausstellte – unzutreffenden Auskunft seines Anwalts von der subjektiven Vorstellung ausgegangen ist, dass er nach mehrmaliger Aufforderung zur Kontaktaufnahme und Ankündigung der erforderlichen Besichtigung die von der Privatklägerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten auch gegen deren Willen betreten durfte.