13 destens für die Durchführung des Ablesens des Wasserzählers aufgrund der durch den Eigentümerwechsel vorzunehmenden Kostenaufteilung eine gewisse zeitliche Dringlichkeit. Diese war jedoch nicht derart, dass nicht das Gericht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einen Entscheid betreffend Zutrittsrecht hätte fällen können. Auch die Kammer ist somit der Auffassung, dass der Beschuldigte unrechtmässig in die von der Privatklägerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen ist. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt.