257h OR m.w.H.). Art. 16 der Allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrags, welcher das Zutrittsrechts des Vermieters regelt, kann folglich lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen Norm darstellen und vermag kein weitergehendes Recht des Vermieters zu begründen (vgl. auch STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, N. 14 zu § 6, wonach die Durchsetzung eines vertraglich vereinbarten Visitationsrechts des Vermieters gegen den Willen des Verpflichteten auf blosse [unerlaubte] Selbsthilfe hinausliefe).