dem Vermieter zwar ein Besichtigungsrecht, soweit dies für den Unterhalt notwendig ist. Wird die Duldungspflicht vom Mieter verletzt, hat der Vermieter die berechtigte Duldung von notwendigen Arbeiten und Besichtigung indes grundsätzlich mittels Klage durchzusetzen (Art. 256 Abs. 1 i.V.m. Art. 257h Abs. 1 und 2 OR). Ein Selbsthilferecht des Vermieters besteht nur unter den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 3 OR, d.h. wenn beispielsweise eine dringliche Reparatur ansteht, um einen drohenden Schaden zu vermeiden (HANS GIGER, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die Miete, Art.