16 der Allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrages vom 30. April 1989 (pag. 29) nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das Einverständnis zum Betreten der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten gewährt hat. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 335 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, gewährt Art. 257h Abs. 2 OR dem Vermieter zwar ein Besichtigungsrecht, soweit dies für den Unterhalt notwendig ist.