11. Subsumtion Es ist unbestritten, dass die von der Privatklägerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) einen im Sinne von Art. 186 StGB geschützten Raum darstellen, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten in Abwesenheit und gegen den Willen der Privatklägerin betreten hat und dass die Privatklägerin fristgerecht Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gestellt hat. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung gestützt auf Art. 16 der Allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrages vom 30. April 1989 (pag.