13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Stellt die Tat nur ein Vorsatzdelikt dar, führt dies zum Freispruch (TRECHSEL/GETH, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 13 StGB m.w.H.).