12 rechtsbewusstseins nicht in einem Sachverhaltsirrtum begründet ist. Der Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB ist daher vor dem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB zu erörtern (HEINE/JENNY/KUNZ/VEST, a.a.O., S. 119). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB).