O., N. 28 zu Art. 12 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240). Zum «Sachverhalt» im Sinne von Art. 13 StGB gehören sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, auf die sich der Vorsatz beziehen muss. Der Sachverhaltsirrtum kann auch «rechtlich geprägte» Tatbestandsmerkmale betreffen. Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum hängt nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung eine Rechtsfrage oder ausserrechtliche Tatsachen betrifft.