186 StGB). Sind die Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen in irgendeinem Punkt nicht erfüllt, so hat das zur Folge, dass der Täter ohne Vorsatz gehandelt hat und sich jedenfalls nicht wegen vorsätzlicher Verwirkung desjenigen Tatbestandes strafbar machen kann, auf welchen sich das Wissensmanko bezieht. Das Gesetz spricht insoweit von einem Sachverhaltsirrtum, den es in Art. 13 StGB regelt (NIGG- LI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 28 zu Art.