Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Der Täter muss somit den Willen gehabt haben, das Hausrecht des Berechtigten zu verletzen und er muss sich bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf genommen haben. Er muss zudem um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens bzw. Verbleibens gewusst haben und dies auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen haben (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 39 zu Art. 186 StGB).