10. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 335, S. 11 der Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist, dass die Erfüllung des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs in subjektiver Hinsicht Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erfordert. Ein fahrlässig begangener Hausfriedensbruch ist mangels gesetzlicher Normierung nicht strafbar. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.