11 zum Geschäft. Der Beschuldigte ging im Zeitpunkt des Betretens des vermieteten Geschäftslokals jedoch zufolge der mehrmaligen klaren und unmissverständlichen Auskünfte seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B.________, wonach er sich nun (nach mehrmaligem Mahnen und Einhalten der Fristen) «ohne Risiko» Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten verschaffen könne, davon aus, dass ihm dies aufgrund der Umstände erlaubt sei. III. Rechtliche Würdigung