als erwiesen. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte als Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft F.________(Strasse), D.________(Ortschaft) der Privatklägerin mehrmals ankündigte, dass er wegen einer vorgeschriebenen Elektrokontrolle Zutritt zum Geschäft benötige. Mangels Antwort verschaffte sich der Beschuldigte schliesslich am 18. April 2013 durch Auswechseln der Türschlosszylinder ohne Einwilligung der Privatklägerin Zugang