Weiter gab der Beschuldigte glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Aussagen von Rechtsanwalt B.________ an, er habe das Vorgehen mit seinem Anwalt besprochen. Dieser habe ihm versichert, dass das Betreten des Mietobjekts rechtens sei. Dies sei die Grundlage zum Betreten der Liegenschaft gewesen (pag. 20 Z. 88 ff.). Auch an der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2015 sagte der Beschuldigte aus, er habe mit Rechtsanwalt B.________ mehrmals besprochen, dass er das Ladenlokal betreten dürfe (pag. 289 Z. 1 f.). Beim Verlesen ergänzte er, er habe ihn mehrmals gefragt, ob er es betreten dürfe und sie hätten es mehrmals besprochen (pag.