281 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte selbst hat an der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2013 ausgesagt, dass er Rechtsanwalt B.________ kontaktiert habe, um zu erfahren, welche Möglichkeiten er habe und was zu tun sei, nachdem die Privatklägerin den Brief vom 18. März 2013 nicht abgeholt habe (pag. 19 Z. 50 ff.). Rechtsanwalt B.________ habe ihm mitgeteilt, dass er eine letzte Frist setzen solle. Wenn auf diese Frist nicht reagiert werde, könne er sich Zutritt verschaffen (pag. 19 Z. 53 f.). Weiter gab der Beschuldigte glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Aussagen von Rechtsanwalt B.___