281 Z. 1 f.). Der Rechtsvertreter gab weiter an, dass er mit dem Beschuldigten darüber gesprochen habe, dass ein Hauseigentümer nicht einfach so hereinspazieren dürfe. Er habe dem Beschuldigten aber zu einem gewissen Zeitpunkt gesagt, dass er nun «ohne Risiko» hinein könne. Er sei überzeugt gewesen, dass der Beschuldigte das dürfe (pag. 281 Z. 7 ff.).