10 hineingehen könne (pag. 280 Z. 36 f.). Zu einem Zeitpunkt habe er ihm gesagt, dass er jetzt rein könne und die Schlösser wechseln könne. Dies hätten sie mehrfach miteinander besprochen (pag. 280 Z. 39 f.). Er habe dem Beschuldigten nie gesagt, das er eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch riskieren könnte (pag. 280 Z. 42 f.). Dies, weil er der Auffassung sei, dass der Beschuldigte ein vertragliches Recht habe, in die Räume einzutreten, wenn gewisse Bedingungen erfüllt seien (pag. 281 Z. 1 f.).