12.3 Wissen des Beschuldigten um die strafrechtliche Relevanz des Handelns Die Vorinstanz nahm aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und Rechtsanwalt B.________ an, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Betretens des vermieteten Geschäftslokals davon ausgegangen ist, dass ihm dies aufgrund der Umstände erlaubt sei. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an. Rechtsanwalt B.__