Auch die Kammer erachtet es aufgrund der mit dem Eigentümerwechsel einhergehenden Kostenaufteilung als erwiesen, dass zumindest der Wasserzähler mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit abgelesen werden musste. Eine provisorische Rechnung, welche auf einer Schätzung beruht, ermöglicht gerade keine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Kostenaufteilung. 12.3 Wissen des Beschuldigten um die strafrechtliche Relevanz des Handelns