Die Karten, welche bei fehlendem Zugang hinterlassen würden, würden gar nicht oder viel zu spät retourniert (pag. 60). Angesichts dieser beiden Schreiben ist der Einwand der Beschuldigten, sie sei kein einziges Mal zu dieser Zeitperiode von der E.________(Energiedienstleister) dazu aufgefordert worden, Zugang zum Wasserzähler zu gewähren, unbehelflich. Auch die Kammer erachtet es aufgrund der mit dem Eigentümerwechsel einhergehenden Kostenaufteilung als erwiesen, dass zumindest der Wasserzähler mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit abgelesen werden musste.