Aus den Schreiben der E.________(Energiedienstleister) vom 12. April 2013 und 6. Februar 2014 lässt sich schliessen, dass die Privatklägerin bereits mehrfach aufgefordert wurde, Zugang zum Wasserzähler zu gewähren. So wurde im Schreiben vom 12. April 2013 ausgeführt, dass bis heute der Zugang zum Wasserzähler verweigert worden sei, weshalb Herrn K.________ noch keine Schlussrechnung habe zugestellt werden können (pag. 31). Im Schreiben vom 6. Februar 2014 hielt die E.________(Energiedienstleister) fest, sie habe seit jeher keinen Zutritt zum Zähler.