Diese Aussagen des Beschuldigten decken sich mit dem Sicherheitsnachweis. Darin wurde vermerkt, dass am 18. März 2013 lediglich eine Teilkontrolle erfolgte. Zum Kontrollumfang wurde angemerkt «Teilkontrolle, nur Steckdose beim Eingang, der Rest der Installationen ist nicht zugänglich». Aus den Schreiben der E.________(Energiedienstleister) vom 12. April 2013 und 6. Februar 2014 lässt sich schliessen, dass die Privatklägerin bereits mehrfach aufgefordert wurde, Zugang zum Wasserzähler zu gewähren.