Soweit die Privatklägerin vorbringt, die Elektrokontrolle sei gemäss Sicherheitsnachweis bereits am 18. März 2013 durchgeführt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin verkennt, dass nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten am 18. März 2013 die Kontrolle für die restliche Liegenschaft stattgefunden hat und erst nach der Kontrolle der Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin am 18. April 2013 der Ausweis per Datum 19. April 2014, d.h. einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle, ausgestellt wurde (pag. 288 Z. 43 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten decken sich mit dem Sicherheitsnachweis.