Auch die Kammer erachtet es aufgrund der dargelegten Beweismittel als erweisen, dass der Beschuldigte die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen durchführen lassen musste. Soweit die Privatklägerin vorbringt, die Elektrokontrolle sei gemäss Sicherheitsnachweis bereits am 18. März 2013 durchgeführt worden, kann ihr nicht gefolgt werden.