9 mahnt worden (pag. 288 Z. 8 f., 22 f.). Die Mahnungen wurden nicht eingereicht. Indes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an den diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten zu zweifeln. Auch die Kammer erachtet es aufgrund der dargelegten Beweismittel als erweisen, dass der Beschuldigte die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen durchführen lassen musste.