Die vom Beschuldigten vor dem 18. März 2013 verfassten Schreiben sind folglich zu beachten. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte die Schreiben vom 28. Februar, 6. und 18. März sowie 9. April 2013 verschickt hat und er davon ausgehen durfte, dass diese dem Mieter des Ladenlokals zugestellt werden konnten. Hinsichtlich des Schreibens vom 28. Februar 2013 ist erwiesen, dass dieses der Privatklägerin zugestellt wurde. Den eingeschriebenen Brief vom 18. März 2013 hat die Privatklägerin nicht abgeholt, was sie sich selbst zuzuschreiben hat.