VI.1 des Kaufvertrags vom 21. Februar 2013 gingen aber Nutzen und Schaden an der Liegenschaft bereits per 1. März 2013 auf den Beschuldigten und seine Ehefrau über (pag. 59). Gemäss Schreiben vom 27. Februar 2013 hat der Beschuldigte ab diesem Datum die Verwaltung übernommen (pag. 32). Der Beschuldigte handelte demnach bis zum 17. März 2013 als Vertreter des vormaligen Eigentümers. Es stand ihm in dieser Funktion zu, einen Besichtigungstermin geltend zu machen. Die vom Beschuldigten vor dem 18. März 2013 verfassten Schreiben sind folglich zu beachten.