Massgeblicher Zeitpunkt ist der Tagebucheintrag (vgl. BGE 118 II 119 E. 3a S. 120 ff.). Vorliegend wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau am 18. März 2013 in das Grundbuch eingetragen. Folglich war der Beschuldigte formell noch nicht Eigentümer, als er die Privatklägerin resp. Herrn G.________ als letzten bekannten Mieter mit Schreiben vom 28. Februar 2013 und 6. März 2013 zur Gewährung des Zugangs zur Liegenschaft aufforderte. Gemäss Ziff. VI.1 des Kaufvertrags vom 21. Februar 2013 gingen aber Nutzen und Schaden an der Liegenschaft bereits per 1. März 2013 auf den Beschuldigten und seine Ehefrau über (pag.