__ Mieter der Geschäftsliegenschaft war. Soweit die Privatklägerin die Ansicht vertritt, dem Beschuldigten sei vor dem 18. März 2013 keine Vermieterstellung zugekommen, weshalb sämtliche Aufforderungen vor diesem Tag mangels Weisungsrecht unbeachtlich seien, ist Folgendes zu präzisieren: Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]. Massgeblicher Zeitpunkt ist der Tagebucheintrag (vgl. BGE 118 II 119 E. 3a S. 120 ff.).