283 Z. 1 f.). Der Mietvertrag sei auch nicht formell an- 8 gepasst worden (pag. 283 Z. 4). Aus dem von der Privatklägerin mit Schreiben vom 3. März 2013 an den Beschuldigten zurückgeschickten Fragebogen betreffend die aktuelle Anschrift (pag. 141) ging ebenfalls nicht hervor, dass der frühere Mieter G.________ (vgl. pag. 26) verstorben war. Der Beschuldigte durfte daher zum Zeitpunkt des Versands der Schreiben davon ausgehen, dass nach wie vor G.________ Mieter der Geschäftsliegenschaft war.