Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die Schreiben nicht verschickt haben sollte. Da das Schreiben vom 27. Februar 2013 der Privatklägerin zugestellt werden konnte und sie darauf reagiert hatte, durfte der Beschuldigte zudem davon ausgehen, dass auch die weiteren, an dieselbe Anschrift versendeten Schreiben zugestellt werden können. Dass der Beschuldigte die Schreiben an «G.________» richtete und als Zustelladresse die Geschäftsadresse der Privatklägerin verwendete, schadet nicht, hat diese doch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ausgesagt, dass sie es «nicht formell gemacht habe, dass ihr Mann gestorben sei» (pag. 283 Z. 1 f.).