19 Z. 49 ff.). Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er eine letzte Frist geben solle. Wenn auf diese Frist nicht reagiert werde, könne er sich Zutritt verschaffen. Daraufhin habe er Herrn G.________ am 9. April 2013 erneut geschrieben, dass am 18. April 2013 die Kontrolle durchgeführt werde und dass er auch anwesend sein solle. Ansonsten werde der Zylinder aufgebrochen und so Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft (pag. 19 Z. 53 ff.). Die vom Beschuldigten erwähnten Schreiben liegen unterzeichnet bei den Akten (pag. 36-39). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die Schreiben nicht verschickt haben sollte.