Dies ist zu bejahen. Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2013 glaubhaft ausgesagt, dass er Herrn G.________ am 6. März 2013 aufgefordert habe, sich mit ihm zwecks Vereinbarung eines Termins in Kontakt zu setzen (pag. 19 Z. 43 f.). Am 18. März 2013 habe er Herrn G.________ erneut angeschrieben mit der Bitte, dass er sich doch mit ihm in Verbindung setzen solle, um einen Termin für die Kontrolle zu vereinbaren (pag. 19 Z. 45 f.). Da der eingeschriebene Brief nicht abgeholt worden sei, habe er mit Rechtsanwalt B.________ Kontakt aufgenommen, um zu erfahren, welche Möglichkeiten er nun habe und was zu tun sei (pag. 19 Z. 49 ff.).