hat sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie eine eingeschriebene Sendung nicht abholt. Ob die Privatklägerin die Schreiben des Beschuldigten zugestellt erhalten hat, ist für das vorliegende Strafverfahren letztlich indes nicht entscheidrelevant. Massgebend für die hier umstrittene Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen unrechtmässig in die Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin eingedrungen ist, ist vielmehr, ob der Beschuldigte die Schreiben verfasst und abgeschickt hat und ob er davon ausgehen durfte, dass diese dem Mieter zugestellt werden können. Dies ist zu bejahen.