283 Z. 26 f.). Das mit eingeschriebener Sendung verschickte Schreiben des Beschuldigten vom 18. März 2013 wurde von der Privatklägerin nicht abgeholt (vgl. pag. 143-146). Dieses Schreiben wurde der Privatklägerin aber noch mit normaler Post zugestellt (vgl. pag. 19 Z. 49 ff.; 37). Da der Privatklägerin das Schreiben vom 28. Februar 2013 zugestellt werden konnte, die Post in der Regel zuverlässig arbeitet und die Privatklägerin ihren Briefkasten regelmässig leert, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin die weiteren Schreiben des Beschuldigten nicht erhalten hat resp. hat sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie eine eingeschriebene Sendung nicht abholt.