7 ist unklar, ob diese der Privatklägerin zugegangen sind. Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2015 hat die Privatklägerin jedenfalls hinsichtlich des Schreibens vom 6. März 2013 zunächst noch ausgesagt, dass sie nicht mehr wisse, ob sie auf dieses Schreiben «reagiert» habe (pag. 283 Z. 24). Dies spricht dafür, dass die Privatklägerin auch dieses Schreiben erhalten hat. Nach Verlesen des Protokolls hat die Privatklägerin indes ergänzt, dass sie nicht einmal wisse, ob ein solches Schreiben gekommen sei (pag. 283 Z. 26 f.).